Steigende Zinsen mit Wachstumsgeld

Geld mit MVB-SuperPlus wachsen lassen

Mit dem MVB-SuperPlus legen Sie Ihr Geld sicher an. MVB-SuperPlus bietet Ihnen Zinsen, die mit der Laufzeit steigen.

Wachstum im Überblick

So funktioniert MVB-SuperPlus

Legen Sie Ihr Geld als MVB-SuperPlus an. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns eine Laufzeit von drei Jahren und einen Staffelzins, der mit der Dauer der Geldanlage steigt. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen. Die Mindestanlagehöhe beträgt 2.500 Euro. Zuzahlungen sind während der Laufzeit nicht möglich. Die Zinsen werden jährlich am Ende eines jeden Laufzeitjahres ausgezahlt. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt auf ein bei Vertragsabschluss anzugebendes Gutschriftskonto.

Anlagebetrag und Laufzeit

Die Mindestanlagehöhe beträgt 2.500 Euro. Zuzahlungen sind während der Laufzeit nicht möglich. Die Zinsen werden jährlich am Ende eines jeden Laufzeitjahres ausgezahlt. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt auf ein bei Vertragsabschluss anzugebendes Gutschriftskonto.

Konditionen

Produkteckdaten

WährungEUR
Anlagebetrag Min. - Max.2.500,00 - unbegrenzt EUR
Anlagedauer 3 Jahre
Mindestsaldo2.500,00 EUR
Mindestlaufzeit2 Jahre
Teilverfügungsmöglichkeitja
Vorschusszinsfreier Betrag2.000,00 EUR
Kündigungsfrist3 Monate
Kündigungssperrfrist24 Monate

Konditionen

ZinsbindungsartFestzins
Zinszahlungsrhythmusbei Zinssatzwechsel
Zeitraum ab Zinssatz
1 Monat 2,00 % p. a.
13 Monate 2,50 % p. a.
25 Monate 3,00 % p. a.

Häufige Fragen zum MVB-SuperPlus

Kann ich die Anlagesumme zwischendurch erhöhen?

Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.

Kann ich während der Laufzeit auf das Geld zugreifen?

Teilabhebung sind nach Ablauf einer Sperrfrist von 24 Monaten im Rahmen einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Der Mindestanlagebetrag von 2.500 Euro darf jedoch nicht unterschritten werden.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinsen werden jährlich am Ende eines jeden Laufzeitjahres ausgezahlt. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt auf ein bei Vertragsabschluss anzugebendes Gutschriftkonto.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Mainzer Volksbank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Mainzer Volksbank eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.