- Feste Zinsen, nach vereinbarter Staffel steigend
- Laufzeit von drei Jahren
- Jährliche Auszahlung der Zinsen
Steigende Zinsen mit Wachstumsgeld
Geld mit MVB-SuperPlus wachsen lassen
Mit dem MVB-SuperPlus legen Sie Ihr Geld sicher an. MVB-SuperPlus bietet Ihnen Zinsen, die mit der Laufzeit steigen.
Wachstum im Überblick
So funktioniert MVB-SuperPlus
Legen Sie Ihr Geld als MVB-SuperPlus an. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns eine Laufzeit von drei Jahren und einen Staffelzins, der mit der Dauer der Geldanlage steigt. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen. Die Mindestanlagehöhe beträgt 2.500 Euro. Zuzahlungen sind während der Laufzeit nicht möglich. Die Zinsen werden jährlich am Ende eines jeden Laufzeitjahres ausgezahlt. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt auf ein bei Vertragsabschluss anzugebendes Gutschriftskonto.
Anlagebetrag und Laufzeit
Die Mindestanlagehöhe beträgt 2.500 Euro. Zuzahlungen sind während der Laufzeit nicht möglich. Die Zinsen werden jährlich am Ende eines jeden Laufzeitjahres ausgezahlt. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt auf ein bei Vertragsabschluss anzugebendes Gutschriftskonto.
Konditionen
Produkteckdaten
Währung | EUR |
Anlagebetrag Min. - Max. | 2.500,00 - unbegrenzt EUR |
Anlagedauer | 3 Jahre |
Mindestsaldo | 2.500,00 EUR |
Mindestlaufzeit | 2 Jahre |
Teilverfügungsmöglichkeit | ja |
Vorschusszinsfreier Betrag | 2.000,00 EUR |
Kündigungsfrist | 3 Monate |
Kündigungssperrfrist | 24 Monate |
Konditionen
Zinsbindungsart | Festzins |
Zinszahlungsrhythmus | bei Zinssatzwechsel |
Zeitraum ab | Zinssatz |
---|---|
1 Monat | 2,00 % p. a. |
13 Monate | 2,50 % p. a. |
25 Monate | 3,00 % p. a. |
Häufige Fragen zum MVB-SuperPlus
Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.
Teilabhebung sind nach Ablauf einer Sperrfrist von 24 Monaten im Rahmen einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Der Mindestanlagebetrag von 2.500 Euro darf jedoch nicht unterschritten werden.
Die Zinsen werden jährlich am Ende eines jeden Laufzeitjahres ausgezahlt. Die Gutschrift der Zinsen erfolgt auf ein bei Vertragsabschluss anzugebendes Gutschriftkonto.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Mainzer Volksbank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Mainzer Volksbank eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.