Auflassungsvormerkung

Nach Unterzeichnung des Immobilienkaufvertrags durch alle Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) wird eine Sicherung des Anspruchs des Käufers auf den Eigentumswechsel ins Grundbuch eingetragen. Der Eintrag ins Grundbuch wird als Auflassungsvormerkung bezeichnet, wobei damit die Immobilie aber noch nicht den Eigentümer wechselt. Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Käufers, um zu verhindern, dass der Verkäufer das Grundstück ein weiteres Mal verkauft. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist eine der Auszahlungsvoraussetzungen, damit eine Bank einen Immobilienkredit an den Kreditnehmer auszahlt, sodass der Kreditnehmer dann den Kaufpreis bezahlen kann. Und erst nach Zahlung des Kaufpreises wird im Grundbuch statt der Auflassungsvormerkung der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen. Die Auflassungsvormerkung ist also ein Zwischenschritt, der Rechtssicherheit schafft. Denn kein Verkäufer würde einem Eigentumswechsel vor Zahlung des Kaufpreises zustimmen, kein Käufer würde den Kaufpreis zahlen ohne absolut verlässliche Zusicherung des Eigentümerwechsels.