Bereitstellungszins

Kreditmittel stehen nach Vorliegen aller vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen bzw. zu einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung. Ruft der Darlehensnehmer diese nicht gemäß den Vertragsbedingungen ab, kann die Bank Bereitstellungszinsen verlangen. Hintergrund ist, dass die Bank mit den Zinserträgen aus der vertraglich vereinbarten Laufzeit rechnet und darüber hinaus Kreditzusagen auch mit Eigenmitteln unterlegen muss. In der Praxis kann es vorkommen, dass Kreditmittel nicht taggleich abgerufen werden können, weil es z.B. Verzögerungen beim Kaufvertrag oder bei Bauleistungen gibt. Daher bieten Baufinanzierungen i.d.R. eine bereitstellungszinsfreie Zeit. Wie lang diese ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Der Bereitstellungszins gehört zu den Nebenleistungen und zu den Bauzeitzinsen. Aufgrund rechtlicher Vorgaben wird er nicht in den Effektivzins eingerechnet.