Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage betrifft ausschließlich Eigentumswohnungen innerhalb einer gemeinschaftlichen Wohnimmobilie. Hier regelt das Wohnungseigentumsgesetz, dass eine angemessene Instandhaltungsrückstellung (-rücklage) von allen Besitzern zu bilden ist, um die notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sicherzustellen. In der Regel wird die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage durch die Hausverwaltung übernommen. Die Höhe richtet sich u.a. nach den zu erwartenden Kosten und hängt somit vom Alter und Zustand des Gebäudes ab. Sie ist Teil der Nebenkosten einer Immobilie und sollte bei der Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit unbedingt mit bedacht werden.