Wegerecht

Das dingliche Wegerecht räumt einem Dritten dauerhaft die Benutzung eines fremden Grundstücks zur Überquerung ein. Dies kann durch Einigung mit dem Grundstückseigentümer geschehen oder im Zuge des Notwegerechts gesetzlich geregelt werden, wenn das Grundstück eines Dritten wegen fehlender Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht erreichbar ist, ohne dass ein fremdes Grundstück zu überqueren ist. Als Grunddienstbarkeit ist das Wegerecht im Grundbuch desjenigen Grundstücks eingetragen, über welches der Weg führt. Da sich aus dem Wegerecht Rechte und Pflichten ableiten, empfiehlt sich vor dem Kauf eines Grundstücks unbedingt das Grundbuch einzusehen.