MVB informiert: Zum Thema Patientenverfügung

BGH-Urteil bestätigt: Eine wirksame Patientenverfügung ist bindend

Im Jahr 2018 erregte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Aufmerksamkeit. Ein aktueller Fall hat die Frage nach der Anwendung und Wirksamkeit von Patientenverfügungen aufkommen lassen.

Das BGH-Urteil bestätigt: Eine wirksame Patientenverfügung ist bindend, selbst ein gerichtlich bestellter Betreuer kann dann nicht mehr dagegen angehen. 

Doch wann ist eine Verfügung wirksam? Und wie präzise sollte die Patientenverfügung formuliert sein? Wir haben unseren Leiter des Bereich "Vorsorge, Absicherung und Generationenberatung", Heinz Ripperger, aus aktuellem Anlass um ein Interview zu diesem Thema gebeten. 

Interview Ripperger zu Patientenverfügung

Wer braucht eine Patientenverfügung? Was legt man darin fest?

Es können Situationen eintreten, in denen Sie gegenüber Ärzten nicht mehr einwilligungsfähig sind und medizinisch behandelt werden müssen. Deswegen sollten Sie bereits in "gesunden Tagen" festlegen, welche Behandlungen und Maßnahmen Sie bei schweren Erkrankungen, unfallbedingten Verletzungen, Hirnschädigungen oder altersbedingtem Hirnabbau zustimmen und welche Sie ablehnen. Für jeden, dem dies ein wichtiger Aspekt ist, ist die Erstellung einer Patientenverfügung sinnvoll. Derjenige, der jede mögliche Behandlungsmaßnahme wünscht und akzeptiert, benötigt keine Regelung.

Warum hat das BGH-Urteil so viel Aufmerksamkeit erregt?

Das Besondere an dem BGH-Urteil ist, dass eine wirksame Patientenverfügung bindend ist. Das wurde mit dem Urteil nochmal klargestellt. Außerdem wurde präzisiert, dass eine Verfügung so detailliert wie möglich sein sollte, die Bestimmtheit sollte aber auch nicht überspannt werden. Ebenfalls haben in diesem Fall mündliche Zeugenaussagen von Freunden und Familie die Anwendung bzw. Wirksamkeit der Verfügung begünstigt. Das Urteil hat darauf aufmerksam gemacht, dass es sinnvoll ist, stets persönliche Wertvorstellungen niederzuschreiben.

Was können die Menschen durch den aktuellen Fall mitnehmen?

Alle Betroffenen sind nun aufgefordert, ihre Patientenverfügung dahingehend zu prüfen und diese gegebenenfalls zu präzisieren. Insbesondere ältere Menschen. Das BGH-Urteil hat gezeigt, dass allgemeine Formulierungen wie „Lebensverlängernde Maßnahmen lehne ich ab“ nicht ausreichen.  Insbesondere der Aspekt, dass der persönliche Wille bzw. die Wertvorstellungen festgehalten werden sollten, gilt es zu betonen. Das ist auch die Empfehlung der Bundesärztekammer. Außerdem hat der aktuelle Beschluss präzisiert, wie eine Patientenverfügung verfasst sein sollte. 

Warum beschäftigen Sie sich als Bank mit diesen Themen?

Als lebenslanger finanzieller Begleiter unserer Kunden stehen wir nicht nur in guten Zeiten, sondern auch in schwierigen Zeiten als Partner zur Seite. Die Basis unserer MVB Generationenberatung ist es, die eigene Versorgung sowie die der nahen Angehörigen zu prüfen und sicher zu stellen. Sowohl für Privat- als auch Firmenkunden. Hier ist es für eine erfolgreiche Zusammenarbeit wichtig, dass entsprechende Regelungen getroffen sind, damit Personen für unsere Kunden weiter handeln, solange sie es selbst für sich nicht mehr können.

Wie kann ich mich bei der MVB über dieses Thema informieren lassen und was kostet es?

Das Erstgespräch mit wertvollen Informationen rund um diese Themen bietet die Generationenberatung der Mainzer Volksbank kostenfrei an. Hierfür kann jeder ein Beratungsangebot anfordern. Ein entsprechender Spezialist, je nach Themengebiet, wird sich zeitnah bei Ihnen melden, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren. 

Zusätzlich führen wir regelmäßig Informationsveranstaltungen zu diesen und ähnlichen Themen durch. Hier können Sie sich gerne registrieren lassen. Sobald eine Veranstaltung stattfindet, erhalten Sie eine entsprechende Information von uns. Das BGH-Urteil hat gezeigt, dass es wichtig ist, sich zeitgemäß zu informieren – darauf legen wir als Mainzer Volksbank großen Wert.

Über die Kriterien und Formalien sowie alle Fragen rund um das Thema Patientenverfügung informiert die Mainzer Volksbank im Rahmen ihrer Generationenberatung.

Auch werden MVB-Kunden informiert über die Themen: 

  • Was ist eine Vorsorgevollmacht?
  • Wie unterscheidet sich diese von der Betreuungsverfügung?
  • Wer benötigt eine Patientenverfügung?
  • Was ist dabei zu beachten?

Hier werden wertvolle Tipps und Hinweise gegeben, die Klarheit über die komplexen Themen schaffen sollen. Damit jeder individuell für seine Situation sinnvolle Regelungen treffen kann. Hierfür arbeitet die MVB Generationenberatung mit Netzwerkpartnern wie Ärzten, Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen, um die individuellen Wünsche konkret umzusetzen. 


Hintergrund:

Das BGH-Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem es jahrelang um das Verständnis und zur Wirksamkeit der Patientenverfügung einer Frau ging. Diese Frau hatte 2008 einen Schlaganfall erlitten und liegt seit rund 10 Jahren in einem wachkomatösen Zustand. Ihr Sohn und Ehemann wurden zu ihren Betreuern ernannt. Bereits 1998 hatte die Frau eine Patientenverfügung veranlasst, mit Familie und Freunden hatte sie in den Jahren ihre Wertvorstellungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen mehrfach geäußert und auf ihren Wunsch bzw. ihre Patientenverfügung verwiesen. Dennoch kam die Frau in die Situation, künstlich ernährt zu werden.

Der Sohn und der Ehemann der Betroffenen konnten sich über die Fortführung der künstlichen Ernährung nicht einigen. Es kam zu einem Rechtsstreit wegen dem Verständnis über die entsprechende Formulierung in der

Patientenverfügung der Frau. Denn der Ehemann der Frau lehnte das Vorgehen ab, die künstliche Ernährung einzustellen. Daraus entwickelte sich der jahrelanger Rechtsstreit: Das Amtsgericht Landshut sah die Patientenverfügung als nicht eindeutig formuliert genug an, da sich Formulierungen widersprechen würden. Der Fall wurde an das Landgericht Landshut weiterverwiesen. Letztendlich wurde die Wirksamkeit der Verfügung für die Situation der Frau nicht aberkannt, das Gericht deutete die Formulierung in der Verfügung als Beschreibung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation.

Das Gericht hatte die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren, gleiches gilt für den Ehemann: Auch, wenn er diesem Beschluss als Betreuer widersprach, konnte er die Wirksamkeit der Patientenverfügung nicht aufheben. Eine wirksame Verfügung ist bindend.


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