Pflegekosten und Elternunterhalt

Kinder von pflegebedürftigen Eltern müssen für die Pflegekosten aufkommen, wenn deren Rücklagen und Einkommen nicht ausreichen.  Welche zukünftigen Regelungen gelten und warum weiterhin zusätzliche Pflegeabsicherung notwendig ist, lesen Sie in unserem Bericht.

Elternunterhalt: Neue Einkommensgrenzen ab 2020

Haben Sie bereits pflegebedürftige Eltern? Oder gehörend Sie zu denjenigen, die sich sorgenvoll fragen, ob ihre Eltern einmal pflegebedürftig werden?

Über 3 Millionen Menschen waren zum Jahresende 2017 in Deutschland pflegebedürftig, im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB I), rund 2,6 Millionen davon wurden Zuhause versorgt. Knapp ein Viertel aller Pflegebedürftigen werden vollstationär in Pflegeheimen betreut. Die Tendenz ist stark zunehmend, da es vielen berufstätigen Kindern nicht möglich ist ihre Eltern Zuhause zu betreuen. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt je nach Pflegegrad nur einen Teil der Kosten.

Im Durchschnitt beträgt der Eigenanteil bei der Unterbringung im Pflegeheim ca. 1800,- Euro im Monat.

Wird dieser Betrag nicht durchlaufende Einkünfte oder vorhandenes Vermögen gedeckt, springt das Sozialamt ein. Da Kinder grundsätzlich unterhaltspflichtig sind, versuchen Ämter, das Geld zumindest zum Teil von den Kindern einzutreiben.

All dies ändert sich ab 2020, zur Kasse gebeten werden nur noch Eltern, deren Kinder ein Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro beziehen. Bei mehreren Kindern zählt nicht das Gesamteinkommen, die Einkommensgrenze gilt pro Kind.

Nicht nur das Arbeitsentgelt und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit werden berücksichtigt, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Vermögen der Kinder spielt sobald das Einkommen unter 100.000 Euro liegt künftig keinerlei Rolle mehr. Auch das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt außen vor.

Für Sie selbst: Zusätzliche Pflegevorsorge bleibt weiterhin wichtig!

Sollten Sie selbst einmal pflegebedürftig werden, bleibt Ihnen von Ihrem Vermögen nur ein Schonbetrag von 5.000 Euro pro Person. Darüber hinausgehende Rücklagen müssen Sie zunächst aufgebrauchen. Das gilt auch für Immobilien: Für Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung wird der Verkauf der Immobilie unmittelbar zum Thema. Ebenso muss das Einkommen bis auf das sogenannte Taschengeld (2020 114,48 Euro pro Monat) voll eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.

Um die eigene Flexibilität und seinen persönlichen Anspruch im Hinblick auf die Unterbringung im Pflegefall auch zukünftig zu erhalten, wächst die Bedeutung entsprechender Rücklagen oder einer zusätzlichen Absicherung.

  • Eine Pflegezusatzversicherung dient dem eigenen Vermögensschutz und kann so verhindern, dass Sie im Pflegefall auf Sozialhilfe angewiesen sind bzw. auch nach der Pflegebedürftigkeit noch Vermögen zum Vererben haben.
  • Die Pflegezusatzversicherung schafft finanzielle Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit, damit Sie sich im Pflegefall die Unterstützung und Versorgung leisten können, die Sie sich wünschen und gleichzeitig den Lebensstandard aufrechterhalten können.
  • Die Pflegezusatzversicherung schützt den Ehepartner des Pflegebedürftigen. Denn die finanzielle Belastung trägt der Pflegebedürftige nicht alleine. Eheleute haben nach wie vor eine Unterhaltspflicht füreinander.

Auch im Rahmen von lebzeiligen Vermögensübertragungen, zum Beispiel Schenkungen oder Immobilienüberträge an Kinder, gilt es, über einen späteren Pflegefall der Eltern zu sprechen und Regelungen zu finden, über das Wo und Wie und die Finanzierung der Pflegekosten.

Die MVB Generationenberatung bietet Hilfestellung in diesem Themenfeld an und gibt einen Überblick über ihre individuelle Versorgungssituation in der Familie. Fordern Sie ihr persönliches Beratungsgespräch hierzu gerne an, unsere Spezialisten vereinbaren einen persönlichen Beratungstermin.