Wir sind nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt, den Sollzinssatz zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet, den Sollzinssatz zu senken.
Die Berechtigung und Verpflichtung zur Sollzinssatzänderung orientiert sich an einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist der Durchschnittssatz des EURIBOR-Dreimonatsgeldes, der jeweils in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht ist. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird von uns vierteljährlich jeweils zum Ultimo überprüft. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsabschluss bzw. der letzten Sollzinsanpassung bzw. bei Ablauf der Sollzinsfestschreibung verändert, werden wir den Vertragszins um die Änderung des Referenzzinssatzes in Prozentpunkten anpassen. Der absolute Abstand zwischen Referenzzins und Vertragszins bleibt somit erhalten.
Die Sollzinsänderung wird am Tag der Überprüfung der Referenzzinssatzänderung wirksam. Wir werden Sie in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten über die Anpassung unterrichten. Bei einer Erhöhung von Sollzinsen können Sie den davon betroffenen Kreditvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigen Sie, werden die erhöhten Sollzinsen nicht zugrunde gelegt. Wir räumen Ihnen zur Abwicklung eine angemessene Frist ein.
Angaben über die Höhe der Kosten finden Sie auf Ihrer Kontoabrechnung. Die Sollzinsen sind fällig am 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. Dezember eines jeden Jahres.
Im Januar 2023 haben wir die Aufschläge um 1,05 % reduziert. Die gestiegene Zins des 3-Monats-EURIBORS ggü. dem letzten Quartal wirkt sich daher nicht auf die Sollzinssätze für Standard-Konditionen aus.