Reiserecht

Ihr Recht auf Erholung

Bei höherer Gewalt, Insolvenzen oder Reisemängeln kann es sich auszahlen, seine Rechte als Urlauber zu kennen. Hier erfahren Sie, was Sie laut Reiserecht vor, während und nach Ihrem Urlaub beachten und tun sollten, um zu Ihrem Recht zu kommen.

Paar am Flughafen

Höhere Gewalt

Stornierung bei neuen Reisewarnungen

Terroranschläge, politische Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien sowie Pilotenstreiks zählen laut Reiserecht zu höherer Gewalt. Ändert sich kurz vor Reiseantritt oder am Urlaubsort plötzlich die Situation, können Sie Ihre Reise stornieren. Insbesondere die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes werden von Reiseveranstaltern akzeptiert. Ein "ungutes Gefühl" allein reicht nicht aus, um aus dem Reisevertrag zu kommen.

Abbruch der Reise aufgrund von höherer Gewalt

Tritt während Ihrer Reise ein Fall von höherer Gewalt auf, muss der Veranstalter die Rückreise sicherstellen. Die Zusatzkosten für die kurzfristige Rückreise teilen sich Reisender und Veranstalter. Für bereits erbrachte Leistungen gibt es kein Geld zurück. Nicht erbrachte Reiseleistungen werden erstattet. Bei Stornierungen vor Reiseantritt wird Ihnen der Gesamtbetrag erstattet. Wer trotz offizieller Reisewarnung gebucht hat und damit bewusst ein Risiko eingegangen ist, kann nur noch auf die Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.

Insolvenz des Reiseveranstalters

"Sicherungsschein" für Pauschalreisen

Pauschalreisen beinhalten ein "gekoppeltes Leistungspaket" etwa aus Flug plus Hotel, das von einem Reiseveranstalter organisiert und zu einem Gesamtpreis angeboten wird. Der vollständige Betrag ist vor Reiseantritt zu zahlen. Dies vereinfacht nicht nur die Urlaubsplanung, sondern hat auch rechtliche Vorteile: Bei Insolvenz des Reiseveranstalters erhalten Sie Ihr Geld zurück. Der "Sicherungsschein" mit Angabe des Reiseveranstalters, den Sie mit der Reisebestätigung erhalten, gilt als Nachweis für diese Absicherung. Bei Reisemängeln während der Reise gibt es nur einen einzigen Vertragspartner: den Reiseveranstalter.

Keine Absicherung für Vermittlungen

Das Internet hat die Urlaubsplanung flexibler gemacht. Viele stellen ihre Reise per Online-Buchung selbst zusammen. Grundsätzlich ist zwischen Reisevermittlern und Reiseveranstaltern zu unterscheiden. Werden die Reisebausteine einzeln gebucht und bezahlt und wird das Angebot nicht als Katalog präsentiert, muss sich der Urlauber im Streitfall direkt mit den einzelnen Anbietern einigen. Denn das Online-Portal oder auch das Reisebüro treten hier nur in der Rolle des Vermittlers auf. Die Anmietung einer Finca in Spanien – etwa über eine Zeitungsanzeige – kann dazu führen, dass sich der Reisende im Streitfall nicht nur mit dem Vermieter, sondern auch mit der spanischen Gesetzgebung auseinandersetzen muss.

Reisemängel

Mängel während des Urlaubs anzeigen

Geld ist in der Regel kein vollwertiger Ersatz für entgangene Erholung – etwa durch eine Flugverschiebung bis in die Nachtstunden, tagelanges Warten auf das Gepäck oder eine ausgefallene Klimaanlage im Hotel. Melden Sie Mängel sofort vor Ort, um Ihrem Vertragspartner die Chance zu geben, Ihnen doch noch einen einwandfreien Urlaub zu ermöglichen. Bei Pauschalreisen können Sie sich sofort an die Reiseleitung wenden. Nutzen Sie auch die Notfallnummer Ihrer Reiseleitung und halten Sie nachweisbar fest, dass Sie die Mängel persönlich reklamiert haben. Parallel dokumentieren Sie die Mängel und lassen sich die Adressen von Ihren Zeugen geben.

Schriftliche Beschwerde nach Rückkehr

Wird der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist am Urlaubsort nicht beseitigt, sollten Sie Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende schriftlich gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen. Achten Sie neben dieser Frist auf die korrekte Form der Reklamation sowie die Angemessenheit Ihrer Geldforderung. Anhaltspunkte zur Höhe der Entschädigung geben die "Frankfurter Tabelle", "Kemptener Tabelle" oder die Mängelliste des ADAC. Setzen Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Stellungnahme. Erst wenn sich der Veranstalter auch mit Nachfrist nicht oder nur unbefriedigend zu Ihrer Reklamation äußert, sollten Sie erwägen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

So reklamieren Sie Reisemängel bei Pauschalreisen

  • Bei Mängeln zum Flug noch am Flughafen an das Personal der Fluglinie sowie die Reiseleitung wenden
  • Mängel vor Ort (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Pool) sofort und nachweisbar dem Reiseleiter melden
  • Parallel schriftliche Reisemängelanzeige inklusive Fotos und Zeugenbenennung erstellen
  • Anspruch auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz sofort nach Rückkehr geltend machen – sofern die Mängel am Urlaubsort innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden konnten

Ab Sommer 2018

Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie

Anfang Juni 2017 beschloss der Bundestag das "neue Reiserecht", das voraussichtlich ab 1. Juli 2018 in Kraft treten wird. Weiterhin gilt, dass bei Pauschalreisen der Veranstalter in Fällen von Insolvenz oder Reisemängeln haftet. Bei individuell zusammengestellten Reisen, sogenannten "verbundenen Reiseleistungen", müssen sich Reisende direkt mit den jeweiligen Anbietern auseinandersetzen.

Neue Informationspflicht des Reisebüros

Reisebüros müssen ihre Kunden ab Sommer 2018 darüber informieren, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine "verbundene Reiseleistung" handelt sowie über die haftungsrechtlichen Unterschiede aufklären. Diese Beratung muss dokumentiert werden.

Weitere Änderungen im Reiserecht ab Juli 2018

  • Reisemängel, die am Urlaubsort nicht behoben wurden, können innerhalb von zwei Jahren (bis Juli 2018: innerhalb eines Monats) geltend gemacht werden.
  • Tagesreisen ab 500 Euro sind gegen Insolvenzrisiken abzusichern.
  • Bis 20 Tage vor Reiseantritt sind Preiserhöhungen von bis zu acht Prozent (bis Juli 2018: fünf Prozent) zulässig – etwa aufgrund von gestiegenen Treibstoffkosten oder geänderten Wechselkursen.

Zuletzt aktualisiert am 27. Juni 2017

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung etwa durch Ihre Verbraucherzentrale vor Ort oder einen Rechtsanwalt, der sich auf Reise- und Tourismusrecht spezialisiert hat, nicht ersetzen.