Kirchensteuerabzug

Was verändert sich genau?

Bei allen Kunden die einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt, müssen wir von allen Kapitaleinkünften und Kursgewinnen, die Ihren eingereichten Freistellungsauftrag übersteigen, automatisch Kirchensteuer an die steuererhebende Religionsgemeinschaft abführen.

Wie wird der Kirchensteuereinbehalt geregelt?

Alle Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, jährlich die Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerdaten von allen privaten Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen – erstmals wird diese Abfrage 2014 erfolgen.

Muss ich als Kunde tätig werden?

Nein, sofern Sie dem Kirchensteuereinbehalt nicht widersprechen möchten.

Welche Daten werden zur Abfrage an das BZSt geschickt?
  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsdatum
  • Aktuelle Anschrift
Was passiert mit den ermittelten Daten?

Das Kirchensteuermerkmal wird für jeweils ein Jahr verwendet und jährlich im September/Oktober erneuert. Die Steueridentifikationsnummer wird dauerhaft von uns gespeichert.

Welche Auswirkungen hat die Sperrvermerkserklärung?

Es wird durch uns keine Kirchensteuer einbehalten.

Das BZSt wird Ihren Widerruf an das für Sie zuständige Finanzamt weitermelden. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

Wenn Sie Fragen zum neuen Kirchensteuerabzugverfahren haben, wenden Sie sich an

  • Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn
  • Service-Rufnummer: 0228 406-1222 – Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr
  • Internet unter www.bzst.de

Gerne hilft Ihnen auch Ihr Kundenberater der Mainzer Volksbank weiter. Sprechen Sie uns an.