Wichtig: Steuer-ID!

Ab 2016 Pflichtangabe in Ihrem Freistellungsauftrag

Ab dem 01.01.2016 werden nur noch Freistellungsaufträge anerkannt, die die Steuer-ID des jeweiligen Auftraggebers enthalten. Bereits seit 01.01.2011 können Sie Ihre Steuer-ID in unseren Freistellungsauftrags-Formularen angeben, zum Jahreswechsel wird die Angabe jedoch Pflicht. Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2010.

Wichtig: Bereits eingereichte Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID können nicht weitergeführt werden und verlieren Ihre Gültigkeit!

Kunden bereits informiert

Die Kunden, von denen uns noch keine Steuer-ID bei den Freistellungsdaten vorliegt, wurden bereits angeschrieben und um Mitteilung der ID gebeten. Bitte verwechseln Sie die Steuer-ID nicht mit Ihrer Steuernummer vom Finanzamt! Ihre Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Alternativ können Sie Ihre ID beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen.

Bei Ehegatten sind beide IDs erforderlich

Werden Freistellungsaufträge lautend auf beide Ehepartner eingereicht, müssen die Steuer-IDs beider Ehepartner eingetragen sein. Andernfalls ist das Formular ungültig.

Online-Banking-Nutzer können alles einsehen

Wenn Sie Nutzer unseres Online-Bankings sind, können Sie dort im Bereich "Service" - "Freistellungsauftrag" Ihre eingereichten Freistellungsdaten überprüfen und ändern. Im gleichen Fenster sehen Sie, ob uns Ihre Steuer-ID bereits vorliegt.  

Steuerfreibeträge

Wenn Sie uns einen gültigen Freistellungsauftrag mit Steuer-ID eingereicht haben, bleiben Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801,- Euro im Jahr steuerfrei (bei Ehepaaren 1.602,- Euro). Darüber hinausgehende Kapitalerträge - oder die, für die kein Freistellungsbescheid eingereicht wurde - sind steuerpflichtig und werden in der Regel mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert.