Ab dem 01.01.2016 werden nur noch Freistellungsaufträge anerkannt, die die Steuer-ID des jeweiligen Auftraggebers enthalten. Bereits seit 01.01.2011 können Sie Ihre Steuer-ID in unseren Freistellungsauftrags-Formularen angeben, zum Jahreswechsel wird die Angabe jedoch Pflicht. Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2010.
Wichtig: Bereits eingereichte Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID können nicht weitergeführt werden und verlieren Ihre Gültigkeit!