Berliner Testament

Besonderheiten und Fallstricke

Unter Eheleuten und nun auch unter eingetragenen Lebenspartnern erfreut sich das sogenannte Berliner Testament großer Beliebtheit - denn es bietet gegenseitige Sicherheit. Der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner soll zunächst alles erben. Nach dem Tod des Längerlebenden erben die Kinder bzw. weitere Personen.  

Was an dem Berliner Testament besonders ist und wo Fallstricke liegen erklärt unser Experte, Heinz Ripperger, Leiter Vorsorge- und Generationenberatung, im Interview.


Wo liegen die Besonderheiten des Berliner Testaments und was ist darin geregelt?

Das Berliner Testament ist eine besondere Form eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners werden dann meist die Kinder als Erben vorgesehen. Die Besonderheit besteht u.a. darin, dass alles in einer einzigen Verfügung geregelt wird. Dies kann notariell oder eigenhändig erfolgen. Eigenhändig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Ehegatte den Text handschriftlich verfasst, und beide Ehegatten diesen unterschreiben.

Was ist der häufige Zweck eines Berliner Testaments?

Die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner möchten durch die gegenseitige Alleinerben-Einsetzung erreichen, dass der Längerlebende finanziell abgesichert ist und die Kinder nicht sofort am Nachlass beteiligt werden. Sie müssen sich bis zum Tod des Längerlebenden gedulden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Längerlebende z.B. das Eigenheim verkaufen muss, um die Kinder auszuzahlen. Zusätzlich kann der Vermögensabfluss durch Erbauszahlung negative Auswirkungen auf die Versorgung des Längerlebenden haben.

Wo liegen mögliche Fallstricke?

Ein Berliner Testament mit Bindungswirkung kann zu Lebzeiten der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, unter Beachtung entsprechender Formvorschriften, zwar widerrufen werden - ist ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner jedoch verstorben kann der Längerlebende häufig kein abweichendes neues Testament mehr errichten, sondern ist an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden. Das relevante Stichwort hier lautet Wechselbezüglichkeit. Die fehlende Änderungsmöglichkeit kann insbesondere dann ein Problem darstellen, wenn der Längerlebende neu testieren möchte bzw. muss, da z.B. die Verteilung zwischen Kindern neu justiert werden soll oder Schenkungen eine Rolle spielen. Wegen diesem Aspekt ist vielen Nutzern des Berliner Testaments auch der Unterschied zwischen Alleinerbe und unbeschränkter Vollerbe sowie Regelung der Vor- und Nacherbschaft nicht bewusst. Insbesondere letzteres schränkt die Verfügungsmacht des überlebenden Ehegatten je nach Formulierung erheblich ein.

Gibt es auch steuerliche Besonderheiten?

Vielen Nutzern des Berliner Testaments ist nicht immer klar, dass durch die Regelung, den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner als Alleinerben und Kinder nur als Schlusserben zu benennen, der Freibetrag eines Elternteils im Hinblick auf die Kinder nicht genutzt wird. Sind z.B. zwei Kinder vorhanden, gehen dadurch schnell 800.000 Freibetrag Euro verloren - da pro Kind und Elternteil 400.000 Euro Freibetrag grundsätzlich zur Verfügung stehen.

Wie sieht es mit der Pflichtteilsforderung aus?

Im Rahmen des Berliner Testaments sind pflichtteilsberechtigte Kinder beim Tod des ersten Ehepartners als Erben regelmäßig nicht bedacht. Sie haben damit die Möglichkeit ihren Pflichtteil einzufordern. Da der Pflichtteil eine reine Geldforderung darstellt, ist es für den überlebenden Ehegatten wichtig zu wissen, um welchen Betrag es sich hier handelt. Auch eine Pflichtteilstrafklausel kann davor nur bedingt schützen.

Wie sieht ein sinnvolles Vorgehen aus?

Zunächst ist es sinnvoll, sich ein Überblick über die eigene finanzielle Situation inklusive der Vermögensstruktur und der Versorgungssituation auch für einen möglichen Pflegefall zu verschaffen. Ist man sich dann im Klaren, welche Beträge im Raum stehen und inwieweit die Versorgung des Längerlebenden sichergestellt ist, ist es häufig wichtig und richtig sich entsprechenden Rat bei fachkundigen Rechtsanwälten oder Notaren einzuholen. Viele der eben beschriebenen Fehler geschehen aus Unkenntnis oder einfach übernommenen Formulierungen z.B. aus dem Internet oder Informationsbroschüren ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation im Jetzt und Morgen, der tatsächlichen familiären Situation und den eigenen Wünschen und Zielen im Zusammenhang mit der Vorsorge- und Nachfolgeplanung.

Wie bietet die MVB in dem Themenfeld Unterstützung?

Im Rahmen unserer MVB Generationenberatung prüfen wir die jeweilige Versorgungssituation der testierenden Personen, d.h. auch die des Längerlebenden. Wir betrachten dazu zuerst die Ist-Situation im Hinblick auf die Vermögensstruktur und Versorgungssituation im Hier und Jetzt, und anschließend in einer Simulation, wenn einer der Ehepartner kürzlich verstorben wäre. Dies hat sich in der Praxis bewährt, da nur dann Klarheit über die eigene Situation und vorhandene Regelung herrscht. Der Kunde erhält neben wichtigen Informationen zu den Themen einen Fahrplan, welcher angibt welche Schritte als nächstes sinnvollerweise einzuleiten sind. Unser Erstinformationsgespräch in diesem wichtigen Themenbereich ist weiterhin kostenfrei. Nutzen Sie unser Beratungsangebot!