Gesetzliche Änderungen

Was sich 2018 ändert

Auch 2018 gibt es wieder einige gesetzliche Änderungen. Wir stellen Ihnen neue Gesetze vor, die für Sie relevant sein könnten: Schwangere profitieren vom reformierten Mutterschutzgesetz. Für Krankheitskosten könnten Sie 2018 sogar noch rückwirkend steuerlich entlastet werden.
Das neue Bauvertragsrecht gibt privaten Bauherren mehr Planungssicherheit.Die Riesterzulage steigt. Und die Sozialabgaben sinken, die Beitragsbemessungsgrenze steigt.


Reform des Mutterschutzgesetzes

Gesetzesänderung soll mehr Frauen schützen und entlasten

Ab 2018 gelten die Neuregelungen im Mutterschutzrecht nicht nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern unter anderem auch für Schülerinnen und Studentinnen, Auszubildende und Praktikantinnen. Bereits seit Mitte 2017 gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche. Mütter von Kindern mit Behinderung haben nach der Geburt zwölf statt acht Wochen Mutterschutz.

Jeder Arbeitsplatz ist zu beurteilen

Arbeitgeber müssen ab 2018 für jeden Arbeitsplatz prüfen, ob an ihm schwangere oder stillende Frauen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dies gilt unabhängig von der Branche und auch ohne Anlass. Ist eine schwangere oder stillende Frau "unverantwortbaren Gefährdungen" ausgesetzt, muss der Arbeitsplatz umgestaltet werden. Ist dies nicht möglich, kann die Frau an einem anderen für sie passenden Arbeitsplatz eingesetzt werden. Als letzte Maßnahme greift das gesetzliche Beschäftigungsverbot. Beschäftigungsverbote können auch durch ein individuelles ärztliches Attest belegt werden, das klarstellt, von welchen Tätigkeiten die schwangere Arbeitnehmerin freizustellen ist.

Vor diesen Gefahren sind Schwangere auch 2018 gesetzlich geschützt

  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Überstunden
  • Schwere körperliche Arbeit
  • Giftige Stoffe, Strahlen, Hitze, Lärm etc.

In Ausnahmefällen können für die Arbeitszeit zwischen 20 und 22 Uhr sowie für Tätigkeiten in vorgegebenem Tempo behördliche Genehmigungen durch den Arbeitgeber eingeholt werden. Erklärt sich die schwangere Frau auch dazu bereit, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 2018 möglich.


Neues Bauvertragsrecht für private Bauherren ab 2018

Widerrufsrecht – Schutz bei übereiltem Vertragsabschluss

Die Gesamtsumme im Bauvertrag erscheint im ersten Moment zunächst riesig. Da kommen zeitlich begrenzte Rabattangebote wie gerufen. Damit Verbraucher ihre übereilte Unterschrift unter dem Bauvertrag noch rückgängig machen können, gilt ab 2018 ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung hat spätestens zur Vertragsunterzeichnung zu erfolgen. Bleibt sie aus, gilt ein Widerrufsrecht von maximal zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss. Der Widerruf von Verbraucherbauverträgen ist ohne Angabe von Gründen möglich.

Baubeschreibung – das muss sie mindestens enthalten

  • Art und Umfang der angebotenen Leistungen
  • Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse und Schnitte
  • Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke
  • Qualitätsmerkmale des Baus oder Umbaus
  • Neben der Baubeschreibung müssen ab 2018 auch die Planungsunterlagen der Baufirma sowie die Genehmigungsplanung, der Energieausweis oder Nachweise für die KfW-Förderung Bestandteile des Bauvertrags sein.

Mehr Verbindlichkeit: Abschlagszahlungen und Fertigstellungstermin

Maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung dürfen Baufirmen ab 2018 als Abschlagszahlung fordern. Erst nach Abnahme wird der Restbetrag fällig. So bleibt privaten Bauherren eine Handhabe dafür, dass Mängel noch beseitigt werden. Angaben zur Bauzeit sind nach dem neuen Bauvertragsrecht Pflicht. Gelingt es der Baufirma nicht, den angegebenen Fertigstellungstermin oder die Dauer der Baumaßnahme einzuhalten, können Bauherren die Mehrkosten, die ihnen durch den Verzug entstanden sind, an die Baufirma weiterreichen.


Riester-Verträge: Grundzulage steigt

Die Riester-Förderung wird erstmals seit Einführung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge im Jahr 2002 erhöht.

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Das hat auch Auswirkungen auf die sogenannte Riester-Rente. Durch den Beschluss ändert sich die Grundzulage bei Riester-Verträgen zum 01.01.2018 von 154 Euro um 13,6 % auf 175 Euro pro Jahr. Wer einen Riester-Vertrag hat und jährlich mindestens 4 % seiner Einkünfte –  jedoch maximal 2.100 Euro abzüglich Zulage –  eingezahlt hat, erhält nun 175 Euro vom Staat. Für ab 2008 geborene Kinder erhält der Vertragsinhaber zusätzlich jeweils 300 Euro, für vor 2008 geborene Kinder immerhin noch 185 Euro. Das klingt nicht nach großen Zahlen.

Ein Elternteil mit zwei Kindern, der 20 Jahre in seinen Vertrag einzahlt, erhält jedoch allein an Zulagen vom Staat 15.500 Euro. Mit den selbst eingezahlten Beträgen summiert sich das dann aber auf ein stattliches Sümmchen für die Altersvorsorge.

Außerdem können Steuerpflichtige die Eigenbeträge sowie die zunächst erhaltenen Zulagen in der Steuererklärung als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 2.100 Euro geltend machen. Das kann günstiger sein als die bloße Zulage. Die Differenz zwischen der erhaltenen Zulage und der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs wird dann von der Einkommensteuer abgezogen.


Kindergeld, Beiträge, Steuern

Kindergeld steigt

Das monatliche Kindergeld steigt um zwei Euro. Damit gibt es für die ersten beiden Kinder jeweils 194 Euro pro Monat, für das dritte Kind sind es 200 Euro und ab dem vierten Kind sogar 225 Euro.

Beiträge sinken, Bemessungsgrenzen steigen

Der Zusatzbeitrag, den die 54 Millionen gesetzlich Versicherten alleine zahlen müssen, sinkt im Durchschnitt aller Krankenkassen von 1,1 auf 1,0 Prozent des Bruttolohns. Ebenfalls um 0,1 % sinkt der Beitragssatz für gesetzliche Rentenversicherung. Gleichzeitig steigen aber die Beitragsbemessungsgrenzen, bei der Rentenversicherung auf monatlich 6500 Euro in Westdeutschland sowie auf 5800 Euro im Osten, und bei der gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit einheitlich auf 4425 Euro pro Monat. Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gilt bis zu einem monatlichen Einkommen von 4950 Euro.

Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von 8820 Euro auf 9000 Euro. Auf Einkünfte bis zu dieser Höhe fallen keine Steuern an. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben den doppelten Betrag von 18.000 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt ebenfalls, um 72 Euro auf insgesamt 7428 Euro steigt. 

Außergewöhnliche Belastungen neu berechnen - Bisher galt nur ein festgelegter Prozentsatz für die Grenzwertberechnung

Zahnersatz, Medikamente und Brillen zählen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Ab welchem Betrag es sich lohnt, diese Ausgaben in Ihrer Steuererklärung anzugeben, hängt von Ihren Einkünften, Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab, für die Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Um Ihren Grenzbetrag zu ermitteln, legte das Finanzamt bis Mitte 2017 einen einzigen Prozentsatz zugrunde. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und jährlichen Einkünften von 60.000 Euro wurden bisher pauschal vier Prozent berechnet. Die Belastungsgrenze lag also bei 2.400 Euro. Erst wenn die Ausgaben höher lagen, konnten sie die Steuerlast mindern.

Neue stufenweise Berechnung der Belastungsgrenze

Bis zu 15.340 Euro (1. Stufe) und 51.130 Euro (2. Stufe) sowie für Einkünfte darüber hinaus gelten ab sofort unterschiedliche Prozentsätze und nicht wie bisher ein einziger Prozentsatz für die gesamten Einkünfte.

1. Stufe

2 Prozent von 15.340 Euro
Bis 15.340 Euro Einkommen wird mit 2 Prozent gerechnet. Dies gilt auch für höhere Einkommen.

306,80 Euro
2. Stufe
3 Prozent von 35.790 Euro
(51.130 Euro minus 15.340 Euro)
Bis 51.130 Euro wird mit 3 Prozent gerechnet, allerdings wird die 1. Stufe abgezogen.
1.073,70 Euro
3. Stufe
4 Prozent von 8.870 Euro
(60.000 minus 51.130 Euro)
Bei höheren Einkommen wird mit 4 Prozent weitergerechnet, abzüglich der Einkommensgrenze aus der 2. Stufe.
354,80 Euro
Zumutbare Belastungsgrenze 1.735,30 Euro

Am Beispiel des Ehepaars mit zwei Kindern und Haushaltseinkünften von 60.000 Euro sinkt durch die neue Berechnung die Belastungsgrenze um 665 Euro. Denn die Summe der neuen stufenweisen Berechnung ergibt 1.735,30 Euro – und nicht wie bisher 2.400 Euro bei pauschaler 4-Prozent-Berechnung.

So profitieren Sie 2018 von der neuen Steuerberechnung

Sind die Festsetzungsfristen für Ihre alten Steuerbescheide noch nicht abgelaufen, können sie nachträglich korrigiert werden. Ein Einspruch oder ein Antrag auf Korrektur kann sich 2018 für Sie auszahlen, wenn Ihre Krankheitskosten in den vergangenen Jahren über der neuen Belastungsgrenze lagen. Sammeln Sie 2018 alle Quittungen und Rechnungen rund um Krankheitskosten. Wenn Ende des Jahres noch eine hohe Rechnung vom Zahnarzt ins Haus flattert, kann es sein, dass damit Ihre Belastungsgrenze überschritten wird und Sie sich spätestens 2019 zumindest über eine steuerliche Entlastung freuen können.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung etwa durch einen Fachanwalt für Baurecht oder Arbeitsrecht, den Betriebsrat oder einen Steuerberater nicht ersetzen.