Änderungen für 2019

Was ändert sich zum 01.01.?

Jedes Jahr gibt es Änderungen zum Jahreswechsel. Neue Gesetze werden verabschiedet, neue Regelungen greifen, Übergangsfristen enden oder bisher freiwillige Leistungen werden verpflichtend. Hier erfahren Sie, was sich für Sie zum Jahreswechsel ändert.


Büroarbeit

Sozialversicherung - Bezugsgrößen angepasst

Die Bezugsgrößen der Sozialversicherung werden an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit werden die Beiträge versicherungspflichtiger Selbständiger sowie die Mindestbeitrags-Bemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder berechnet, sie steigt in den alten Bundesländern von 3.045 auf 3.115 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze steigt in der Kranken- und Pflegeversicherung von 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro monatlich. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Bürger zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung frei wählen können, steigt von 59.400 Euro auf 60.750 Euro. Die Grenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen in den alten Bundesländern von 6.500 auf 6.700 Euro.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag sinkt um 0,5 % von 3,0 % auf 2,5 %. Da die Arbeitslosenversicherung hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt wird, ergibt sich für Sie als Arbeitnehmer eine Entlastung von 0,25 %.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn liegt aktuell bei 8,84 Euro. Zum 01.01.2019 wird dieser auf 9,19 Euro pro Stunde angepasst. Ab 01.01.2020 gelten dann 9,35 Euro.

Sozialhilfe / ALG II

Sozialhilfe und ALG II steigen. Alleinstehende erhalten künftig 8 Euro mehr, Paare je Partner 7 Euro. Für Kinder und Jugendliche steigen die Regelsätze um 5 bis 6 Euro.

Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag

Ab dem 01.01. werden auch die Zusatzbeiträge, die der Versicherte bisher alleine zahlen musste, paritätisch aufgeteilt. D. h. der Arbeitgeber (bzw. die Rentenkasse) trägt die Zusatzbeiträge künftig hälftig mit, für den Arbeitnehmer wird es günstiger.

Pflegeversicherung

Der Beitrag steigt um 0,5 %; aber auch hier betreffen die Arbeitnehmer nur 0,25%, da auch diese Versicherung je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird.

Kindesunterhalt steigt

Ab dem 01.01.2019 ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeträge. Bereits 2017 erließ der Justizminister die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2017, 3525), deren dritte Stufe 2019 greift. Danach ergeben sich folgende Mindestunterhalte an minderjährige Kinder:

1. Altersstufe (0-5 Jahre): 354 €

2. Altersstufe (6-11 Jahre): 406 €

3. Altersstufe (12-17 Jahre): 476 €

Durch die Anhebung der Mindestsätze verändern sich auch alle Zahlbeträge der sog. Düsseldorfer Tabelle, die die Unterhaltssätze in Abhängigkeit vom Gehalt des Unterhaltspflichtigen regelt.


Betriebliche Altersvorsorge

Ab 2019 müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge gewähren, sofern das Unternehmen durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Viele Unternehmen haben dies aber bisher ohnehin freiwillig getan. Für alle anderen wird es zum 01.01.2019 Pflicht.


Familienthemen

Familienentlastungsgesetz

Das Kindergeld wird angehoben: zwar noch nicht zum 01.01.2019, dafür aber zum 01.07.2019. Dann steigt das Kindergeld um 10 Euro je Kind und Monat. Daneben soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden - und zwar um 192 Euro auf 7.620 Euro Dies gilt bereits ab 01.01.2019. Ebenso ist geplant, den Grundfreibetrag zum Jahreswechsel auf 9.168 Euro anzuheben.

Gesetz zur "Brückenteilzeit"

Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit unterschreiben (und länger als 6 Monate beschäftigt sind), bekommen das Recht, ihre Arbeitszeit wieder auf Vollzeit zu erhöhen. Möglich ist das jedoch nur in Unternehmen ab 200 Mitarbeitern. Unternehmen mit 45 bis 200 Mitarbeitern müssen dies nur jeweils einem von 15 Mitarbeitern ermöglichen.  

Kurzfristige Minijobs - Geringfügigkeit

Kurzfristige Minijobs gelten bisher als "geringfügig", wenn diese nicht länger als 70 Tage dauern, der Minijobber regelmäßig unter 5 Tage je Woche arbeitet, oder der Minijobber 5 Tage je Woche arbeitet, dies aber nur über 3 Monate (je Kalenderjahr) hinweg. Zum Jahreswechsel ändert sich diese Regelung. Dann sind Minijobs "geringfügig", wenn sie pro Kalenderjahr nur 50 Tage oder maximal 2 Monate ausgeübt werden.

Midi-Jobs - Sozialversicherungsbeiträge

Auch bei den Midi-Jobs ändert sich etwas: die bisher geltende Gleitzone für reduzierte Sozialversicherungsbeiträge liegt aktuell zwischen 450,01 und 850 Euro. Ab 01.01.2019 gilt ein Übergangsbereich bis 1.300 Euro (statt 850 Euro).


Autobahn

Was ändert sich sonst noch?

Die LKW-Maut steigt. Unter anderem werden die Mautgebühren für laute und schwere LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen erhöht. Erstmals ist auch der Geräuschpegel des Lastkraftwagens für die Mauthöhe ausschlaggebend.
2019 tritt die EU-Kraftstoffkennzeichnung in Kraft. Das bedeutet, es wird einheitliche Bezeichnungen für Kraftstoffe geben, damit Sie auch im Ausland zur richtigen Zapfpistole greifen. Bisher werden die Kraftstoff-Bezeichnungen meist nur in der jeweiligen Landessprache angegeben.

Die ersten Energieausweise laufen aus. Seit 2008 ist ein Energieausweis Pflicht, wenn ein vor 1966 erbautes Gebäude vermietet, verkauft oder verpachtet werden soll. Energieausweise, die bereits 2008 erstellt wurden, laufen also dieses Jahr aus und müssen erneuert werden.

Weiterhin gibt es ab 2019 ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister. Dies ist wichtig z. B. für Stellenausschreibungen, die dann mit m/w/d (m=männlich, w= weiblich, d = divers) inseriert werden.


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