Gesetzliche Änderungen

Das ändert sich 2020

Zum Jahreswechsel treten in der Regel einige Gesetzesänderungen in Kraft. Auch 2020 gibt es einige gesetzliche Änderungen, die sich für Sie finanziell bemerkbar machen könnten. Vom neuen Mindestlohn bis hin zur Wohngeldreform: Ihre Mainzer Volksbank passt die wichtigsten Neuerungen für Sie verständlich zusammen.

Gesetzliche Änderungen 2020

Allgemein

Steuern

Der Grundfreibetrag steigt. Der Anteil am Einkommen, auf den keine Steuern erhoben werden, steigt 2020 von 9.168 Euro auf 9.408 Euro.  

Der Kinderfreibetrag steigt ebenfalls, erneut nach 2019. So beträgt er im Jahr 2020 7.812 Euro, nach 7.620 Euro pro Kind in 2019. Er setzt sich zusammen aus einem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und einem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).

Die Eckwerte der Einkommensteuer werden um 1,95 Prozent nach rechts verschoben. Dies soll den Effekt der "kalten Progression" aufheben, durch den Arbeitnehmer bei einer Gehaltserhöhung wegen einem dann höheren Steuersatz weniger Netto haben.  

Wohnen

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass die Mietpreisbreme um fünf Jahre verlängert wird, die Bundesländer können also bis 2025 festlegen, dass in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt (das gilt für Mainz) Vermieter von neuen Mietern maximal 10 Prozent mehr als die ortsübliche Vergeichsmiete verlangen dürfen. Mieter können überhöhte Mieten zukünftig bis zu 30 Monate zurückverlangen.

Wohngeldreform

2020 tritt zudem die Wohngeldreform in Kraft. Durch die Reform soll sich der Kreis der Wohngeldberechtigten erweitern. Um Menschen mit niedrigerem Einkommen und Haushalte in Städten mit sehr hohen Mieten stärker zu entlasten, passt die Bundesregierung im neuen Jahr den finanziellen Zuschuss an die allgemeinen und individuellen Lebensbedingungen der Wohngeldempfänger an.

Das ändert sich für Arbeitnehmer

Mindestlohn steigt erneut

Bereits 2019 konnten sich alle volljährigen Arbeitnehmer in allen Branchen über eine Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns freuen. Am 1. Januar 2020 steigt die Lohnuntergrenze ein weiteres Mal. Arbeitgeber müssen ab dem Zeitpunkt ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde zahlen. Dies gilt unter anderem auch für Rentner, Minijobber und Saisonarbeiter. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben etwa Auszubildende, Selbstständige oder Studenten innerhalb eines Pflichtpraktikums.

Übrigens: Bei vertraglich vereinbarten Stundenlöhnen unter dem Mindestlohn droht dem Arbeitgeber eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.

Neue Rechengrößen bei der Sozialversicherung

Die Bundesregierung passt die Rechengrößen jährlich an die Einkommensentwicklung der Bürger an. Zum 1. Januar 2020 hebt sie daher die Beitragsbemessungsgrenzen bei der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Rentenversicherung an. Für Versicherungsnehmer der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet das, dass bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags eine neue Einkommensgrenze gilt. So soll in den alten Bundesländern der Höchstbetrag bei 6.900 Euro pro Monat liegen, in den neuen Ländern bei 6.450 Euro. Das Einkommen eines Arbeitnehmers ist bis zu diesem Höchstbetrag beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenkasse steigt auf 56.250 Euro im Jahr.

Mit der tabellarischen Übersicht der Bundesregierung haben Sie alle neuen Rechengrößen auf einem Blick:

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung 6.900 EUR/Monat 6.450 EUR/Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 8.450 EUR/Monat 7.900 EUR/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
62.550 EUR/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
56.250 EUR/Jahr
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019
allgemeine Rentenversicherung
40.551 EUR/Jahr Hochwertung um 1,1339
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.185 EUR/Monat 3.010 EUR/Monat

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Oktober 2019)

Gute Neuigkeiten für Familien

Erweiterte Anspruchsberechtigung beim Kinderzuschlag

Im Sommer 2019 erhöhte sich der Kinderzuschlag von 170 Euro auf maximal 185 Euro im Monat. Mit dem Kinderzuschlag unterstützt die Bundesregierung erwerbstätige Eltern, die zwar ihren Unterhalt selbst bestreiten können, deren Einkommen jedoch nicht für den Unterhalt des Kindes ausreichen. Damit Eltern nicht mehr direkt aus dem Kinderzuschlag herausfallen, sobald ihre Einkommen steigen, kappt die Regierung die obere Einkommensgrenze. Geht das Einkommen der Eltern über den eigenen Bedarf hinaus, sind nur noch 45 Prozent anstatt der bisherigen 50 Prozent auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Dank des Assistenten "KinderzuschlagDigital" – der voraussichtlich 2020 startet – sollen Familien den Zuschlag schnell und einfach online beantragen können.

Gesetzesänderungen zur Entlastung von Angehörigen

Sobald Eltern für die Kosten ihrer Altenpflege nicht mehr aufkommen können, sind die erwachsenen Kinder in der Regel dazu verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen. Die Bundesregierung entlastet künftig die Angehörigen von Pflegebedürftigen, indem sie die Einkommensgrenze für die Unterhaltszahlungen anhebt. Erwachsende Kinder mit einem Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 100.000 Euro sollen demnach in Zukunft von der Unterhaltspflicht befreit sein.

Unterstützung bei energetischer Sanierung des Eigenheims

Wer im neuen Jahr sein Wohneigentum energetisch saniert, kann 20 Prozent der Aufwendungen von seiner Steuerschuld abziehen. Der Staat bewilligt die Förderung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. An die Förderung sind Bedingungen geknüpft. So müssen die Eigentümer beispielsweise die Immobilie auch selbst nutzen, um die Förderung für die energetische Sanierung zu erhalten.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen und kurze Hinweise sowie lediglich einen groben Überblick über die zu erwartenden gesetzlichen Regelungen 2020. Er erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Rechtsanwalt, Ihren Steuerberater oder durch das jeweilige zuständige Amt nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 12.12.2019