- Zulagen
- Fristen
- Steuervorteile
Sie haben einen Riester-Vertrag? Prüfen Sie, ob Sie den Maximalbetrag bereits eingezahlt haben. Ansonsten sollten alle Förderberechtigten noch vor Jahresende eine Einmalzahlung in Höhe von 4 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen – jedoch maximal 2.100 Euro – vornehmen, um die volle staatliche Förderung mitzunehmen: Immerhin 175 Euro für den Förderberechtigten, sowie 300 Euro pro Kind (nach 2008 geboren, für davor geborene Kinder 185 Euro).
Achtung: Sie sind unter 25 und haben noch keinen Riester-Vertrag? Dann können Sie zusätzlich einen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro einstreichen.
Für Selbständige und Freiberufler, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, kommt ein Riester-Vertrag nicht in Frage. Alternativ kann dieser Personenkreis eine Rürup-Rente abschließen, für die ebenfalls staatliche Förderung gezahlt wird. Für 2019 besteht eine steuerliche Absetzbarkeit der gezahlten Beiträge von 88% (höchstens 88% von 24.305 EUR bei Ledigen/48.610 EUR bei Ehepaaren und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften).
Weitere geldwerte Fristen zum Jahresende gelten für Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmer-Sparzulagen. Prüfen Sie Ihre Verträge und ob Sie die entsprechenden Anträge bereits eingereicht haben.
Die Erklärung bzw. der Antrag muss bis spätestens zum 31. Dezember 2019 beim Finanzamt bzw. beim Anbieter des Sparvertrags vorliegen:
Sparer sollten sich noch im Dezember um Freistellungsaufträge und Verlustbescheinigungen kümmern. Freistellungsaufträge können Sie beliebig oft im Jahr anpassen. Pro Finanzinstitut langt ein Freistellungsauftrag.
Eine Verlustbescheinigung braucht, wer mehrere Depots hat, und Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen will.
Weiterhin sind bestimmte „haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten“ zu einem Fünftel steuerabzugsfähig, zumindest Fahrt- und Arbeitskosten. Wenn Sie also eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück besitzen, an dem Arbeiten zu erledigen sind, und haben den Höchstbetrag von 6000 Euro bei Handwerkerkosten noch nicht ausgeschöpft, dann prüfen Sie, ob Sie diese noch 2019 erledigen lassen. So können Sie die Kosten noch in 2019 geltend machen.
Bei Versicherungen mit Ansparleistungen sowie bei Versicherungen, die sich auf Leib und Leben beziehen, ist Ihr Eintrittsalter wichtig. Viele Versicherungen ziehen dazu nicht den eigentlichen Geburtstag, sondern nur das Geburtsjahr zur Berechnung heran.
Sollten Sie also planen, eine dieser Versicherungen abschließen zu wollen, kann der Beitrag über die gesamte Laufzeit günstiger ausfallen, wenn Sie noch 2019 abschließen. Prüfen Sie also Ihren Versicherungsschutz.
Planbare Ausgaben können bei Werbe- und Krankenkosten zu Steuerersparnissen führen. Bei Werbekosten gilt ein Pauschalbetrag von 1000 Euro. Sollten Sie also durch entsprechende Ausgaben bereits in der Nähe dieser Marke sein, lohnt sich ggfs eine besondere Anschaffung z.B. von Arbeitsmitteln oder das Vorziehen einer Weiterbildung.
Auch bei Krankheitskosten gibt es einen Bündelungseffekt, denn die als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kosten z.B. für Brille, Zahnersatz, Massagen etc sind erst oberhalb einer individuellen Belastungsgrenze steuerlich wirksam, die vom Finanzamt berechnet wird und zwischen 1 und 7 % liegt. Sollten Sie also bereits einige Krankenkosten gesammelt haben, lohnt es sich, ggfs. anstehende Kosten (z.B. Gleitsichtbrille, Implantat) noch in 2019 anzugehen und zu bezahlen.